§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden,
wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen
Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit
diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
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