§ 21   Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für  den  Datenschutz  wenden,
wenn  er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten durch  öffentliche  Stellen  des  Bundes  in  seinen
Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur,  soweit
diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.



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